Asylrecht / Flüchtlingsrecht
"Kein Mensch flieht freiwillig"
(Amnesty International)
Asyl- und Flüchtlingsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet unmittelbar geprägt durch innenpolitische wie internationale Entwicklungen und damit auch häufig tiefgreifenden Veränderungen ausgesetzt.
Eine Zäsur stellen hier die verfassungsrechtlichen Einschränkungen Anfang der neunziger Jahre dar, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz seitens des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1996 in mehreren Entscheidungen besätigt wurde.
Vereinfacht gesprochen ist seither der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gegenüber dem auf diese Weise in seiner Bedeutung geschwächten, grundgesetzlich verankerten Recht auf Asyl in den Vordergrund gerückt.
Das Asyl- und Flüchtlingsrecht ist seit einigen Jahren zunehmend geprägt durch europäisches Gemeinschaftsrecht. Als Rechtsanwender muss man daher nicht nur die diesbezüglichen nationalen Gesetze kennen, mit welchen die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen lediglich umgesetzt werden. Es ist vielmehr unerlässlich, sich vertieft mit den originären europarechtlichen Rechtsquellen auseinanderzusetzen.
Im Asyl- und Flüchtlingsrecht berate und vertrete ich Rechtssuchende - aktuell vorwiegend aus Afghanistan, Irak, Iran und der Türkei -beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Dublin II-Verfahren: Drohende Ablehnung von Asylanträgen und
Rückführungen in Vertragsstaaten wie etwa Griechenland oder Italien,
die Betroffene vor Einreise in das Bundesgebiet durchquert haben und
in welchen kein Asylverfahren und keine sonstige Behandlung nach
europarechtlichen Standards gewährleistet ist
- Asylverfahren aus politischen, religiösen und sonstigen
Gründen
- Asylfolge- und Zweitverfahren mit den gegenüber Erstverfahren
spezifischen Eigenheiten wie etwa der gesetzlichen Regel, wonach nach
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylerstantrags in
einem Folgeverfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden
kann (§ 28 Abs. 2 AsylVfG)
- Abschiebungsverbote / Abschiebungsschutz wegen physischer oder
psychischer Krankheit (bspw. Herzerkrankungen oder Posttraumatische
Belastungsstörung) oder auf Grund drohender Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung im Herkunftsstaat
- Familienasyl, also die Einbindung von Ehegatten und minderjährigen
Kindern in das Asylverfahren
- Verlust der Flüchtlingseigenschaft, etwa durch Erlöschen im Falle einer
Reise in den Verfolgerstaat oder durch Widerruf wegen (vermeintlichen)
Wegfalls der Fluchtumstände.
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Rechtsanwalt Peter von Auer

